G wie Gerätänderungen
Gerätänderungen
Änderungen an Teilen der Geräte oder Kontruktionen, die die Sicherheit beeinflussen können, nur nach Rücksprache mit dem Hersteller oder einer sachkundigen Person durchführen!
Gefährdungen
Eine Beurteilung der Gefährdungen durch eine sachkundge Person erfolgt nach Spielrisiko, häufigen Unfallquellen und – schwerpunkten, Unfallbeispielen und Bsp. bzgl. der Rechtsprechung zu Unfällen auf Spielplätzen.
Giftpflanzen
Nach DIN 18034 sind vier Giftpflanzen (Früchte) besonders auffällig:
Goldregen |
Pfaffenhütchen |
Stechpalme |
Seidelbast |
Diese dürfen im Bereich von Speilplätzen und Freiräumen nicht gepflanzt werden oder vorhanden sein. Wegen besonderer Gefährdung sind Herkulesstaude (Riesenbärenklau) und Beifußblättriges Taubenkraut zu entfernen.
Nähere Informationen hierzu sind in der DGUV 202-023 (ehemals GUV-SI 8018) hinterlegt.
Gerätearten & Einrichtungen
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen standortgebundenen und standortungebundenen Spielplatzgeräten. Standortgebunden heißt, dass diese Kinderspielgeräte fest mit dem Boden verbunden sind, während standortungebundene Geräte ohne feste Verbindung mit dem Boden aufgestellt und verwendet werden können. Es ist darauf zu achten, dass standortungebundene Spielplatzgeräte auch bei missbräuchlicher Benutzung nicht kippen oder wackeln und dabei Gefahren verursachen können. Kinderspielgeräte werden ebenso nach Art und Funktion unterschieden, bspw. nach Bewegungsaktivitäten, manuellen Aktivitäten, sozialen oder sportlichen Aktivitäten.
Geräteraum
Geräteraum als Raum, den ein Gerät nach seiner Aufstellung einnimmt.
Gemeinsame Benutzung
Benutzung durch mehr als einen Nutzer zur gleichen Zeit.
Greifen
Der Halt der Hand um den teilweisen Umfang der Unterstützung.
Gruppe
Zwei oder mehrere getrennte Geräteteile, die so konstruiert sind, dass sie nahe beieinander aufgestellt werden, um die Fortführung der Spielaktivität zu ermöglichen bspw. ein Pfad von Trittsteinen.
Geländer
Eine Führung, die den Absturz des Nutzers verhindern soll.
Bei nicht leicht zugänglichen Geräten muss ein Geländer vorhanden sein, wenn die Plattform 1000mm – 2000 mm über der Spielebene liegt. Die Höhe, gemessen von der Oberfläche der Plattform, Treppe oder Rampe bis zur Oberkante des Geländers, darf nicht weniger als 600 mm und nicht mehr als 850 mm betragen. Geländer müssen die Plattform vollständig umgeben. Die Ausnahme sind Zu- und Ausgangsöffnungen, die für jedes Spielgerät nötig sind. Die Breite von Zu- und Ausgangsöffnungen in Geländern muss bei horizontaler Messung an einer Position in einer Höhe zwischen 600 und 850 mm von der Plattform eine freie Öffnung von höchstens 500 mm haben, mit Ausnahme von Treppen, Rampen und Brücken. Bei Treppen, Rampen und Brücken darf die Breite der Ausgangsöffnung im Geländer nicht größer als die Breite dieser Spielelemente sein.