R wie Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Der Spielplatzbetreiber, also derjenige, der einen Spielplatz eröffnet und unterhält, ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.
Öffentliche Spielplätze und die dortigen Spielgeräte müssen seit 1998 der europäischen Norm EN 1176 und 1177 entsprechen, davor galt die deutsche Norm DIN 7926.
Ebenfalls zu beachten sind dort die DIN 18034 (Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb) und für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Regelwerke der DGUV (Deutsche-Gesetzliche-Unfallversicherung).
Im Verantwortungsbereich des Spielplatzbetreibers liegen nicht nur die Errichtung und sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Spielgeräte, sondern auch die laufende Instandhaltung und Wartung.
Reparaturen
Bei Reparaturen und Instandhaltungen sind alle Gefahrenquellen (z. B. Verankerungen / Fundamente etc.) zu sichern oder zu entfernen. Das betreffende Gerät sollte für die Benutzung gesperrt werden.
Bitte sehen Sie auch M – Mängel, I – Inspektion und Wartung und A – Altgeräte.